Zur Regelung des Verhältnisses zwischen Mieter und Untermieter dient der Untermietvertrag. Die vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Rechte und Pflichten mindert auch auf dieser rein privatrechtlichen Ebene das Risiko von Streitigkeiten und wird empfohlen.
Unter Hauptmieter und Untermieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen.
Alle im Vertrag genannten Personen haben den Untermietvertrag eigenhändig zu unterschreiben.
Zwischen
Hauptmietermann, Bergstraße 4, 67845 Mühlanger
als Hauptmieter
und
Mustermann, Fridolin, geb. am 30.04.1971, wohnhaft Hauptstraße 8, 09876 Dorflingen
als Untermieter
wird nachfolgender Untermietvertrag geschlossen:
(1) Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter zu Wohnzwecken folgende Räume in der durch ihn von
Vermietermann, Am Wald 14, 09834 Talberg
im Haus
Seestraße 34
, 65423 Meeringen
angemieteten Wohnung 3. OG links hinten:
1 Zimmer links vorn
Die untervermietete Wohnfläche beträgt ca. 34 qm.
Weiterhin ist der Untermieter zur gemeinsamen Mitnutzung folgender Flächen berechtigt:
Küche, Bad
außerhalb der Mietwohnung:
Mieterkeller, Trockenraum
Zur Wahrung der gegenseitigen Interessen sind Hauptmieter und Untermieter besonders in der Nutzung der gemeinsamen Räume zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Der Untermieter hat sich an der Sauberhaltung der gemeinsam genutzten Flächen zu beteiligen.
Alle benannten Räume gehen aus beiliegendem Grundriss hervor.
(2) Die Anzahl der Personen, die die Wohnung beziehen, beträgt: 1.
Der Untermieter ist verpflichtet, sich bis spätestens 2 Wochen nach Einzug bzw. Auszug bei der amtlichen Meldebehörde umzumelden.
(3) Dem Untermieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
1 x Haustür, 2 x Wohnung
Zusätzliche Schlüssel darf der Untermieter nur nach schriftlicher Zustimmung des Hauptmieters anfertigen lassen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch solche, die der Untermieter zusätzlich auf eigene Kosten anfertigen ließ, an den Hauptmieter zu übergeben.
Der Verlust eines überlassenen oder vom Untermieter zusätzlich angeschafften Schlüssels ist dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Vermieter auf dessen Veranlassung auf Kosten des Untermieters das Schloss tauschen und die erforderliche Anzahl Schlüssel anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist.
(4) Die Mietsache ist mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet, die zum
Mietgegenstand gehören:
komplettes Schlafzimmer (Doppelbett, Kleiderschrank, 2 Stühle)
(1) Das Untermietverhältnis beginnt am 01.02.2019.
(2) Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es endet durch Kündigung.
Das Untermietverhältnis kann von jeder Vertragsseite mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Handelt es sich bei der Mietsache um möbliert vermieteten Einliegerwohnraum in der Wohnung des Hauptmieters, gelten die verkürzten Kündigungsfristen. Danach ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ablauf desselben Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an. Bei Personenmehrheit auf Untermieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Untermieter die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch alle im Vertrag genannten Untermieter.
Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die monatliche Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) beträgt ab Vertragsbeginn für den in § 1 bezeichneten Mietgegenstand
234 Euro.
(1) Neben der Miete gemäß § 4 hat der Mieter sämtliche Betriebskosten gemäß BetrKV vom 01.01.2004 zu tragen.
(2) Neben der Miete hat der Untermieter eine Pauschale für Betriebskosten in Höhe von 45 Euro zu zahlen.
(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 279,00 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
Name des Kontoinhabers: Mustermann
Kreditinstitut: Parkbank
IBAN: DE76 0943 5800 0000 5675 21
BIC: BELADE3001
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(3) Der Hauptmieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.
(4) Gleicht der Untermieter Teilbeträge seiner Verbindlichkeiten aus, sind diese Zahlungen zunächst auf Ansprüche, deren Verjährung droht, danach auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, sofern nicht der Untermieter eine andere Bestimmung angibt.
(5) Für Mahnungen fehlender Zahlungen oder Teilbeträge kann der Hauptmieter Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung, höchstens jedoch für zwei Mahnungen pro Anlass, erheben.
Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden, wenn eine entsprechende Änderung im Hauptmietverhältnis vorgenommen wird.
(1) Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Ansprüchen aus einem anderen Schuldverhältnis sind ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(2) Der Untermieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen gemäß §§ 536a, 539 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Hauptmieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
Der Untermieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache nach Maßgabe des § 551 BGB eine Mietkaution in Höhe von 1 Monatsmieten beizubringen. Das entspricht einem Betrag von 234 Euro. Die Rückgabe der Kaution an den Untermieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Untermietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Hauptmieters bestehen.
Der Kautionsbetrag ist auf das in § 6 dieses Vertrages benannte Bankkonto zu überweisen. Der Hauptmieter ist verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu.
Der Untermieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.
Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z. B. Verkehrsumleitungen, Geräusch-, Geruchs und Staubbelästigungen oder Ähnliches begründen keine Ansprüche des Untermieters gegen den Hauptmieter, sofern nicht dieser sie zu vertreten hat.
Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses trifft den Mieter die Beweislast für die fristgemäße Durchführung der Schönheitsreparaturen. Hat der Mieter die Renovierungsfristen gemäß Fristenvereinbarung vertragswidrig nicht eingehalten und sind diese somit bei Beendigung des Mietverhältnisses überschritten, schuldet der Mieter eine Endrenovierung.
(1) Der Untermieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen die seinem Zugriff unterliegen, z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Nettomiete pro Jahr.
(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Untermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Hauptmieter für ihm daraus entstehenden Schaden.
Der Untermieter hat kein Recht auf Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die dem Hauptmieter nicht gemeldet und wofür ihm nicht eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, außer bei Gefahr in Verzug.
(3) Der Untermieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, sowie durch Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.
Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Untermieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
(4) Dem Hauptmieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Untermieters gesetzt wurde. Dem Untermieter obliegt der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.
(5) Der Untermieter stellt den Hauptmieter von dessen Verpflichtungen, die er gem. § 540 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter hat, frei.
(1) Der Hauptmieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Untermieter aufweist.
Der Untermieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
(2) Der Untermieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. In Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
Der Untermieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen.
(3) Soweit die Wohnung von Haupt- oder Vermieterseite mit Teppichboden ausgestattet wurde, hat der Untermieter diesen regelmäßig, spätestens aller 3 Jahre sowie bei Auszug fachgerecht reinigen zu lassen.
(4) Der Untermieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Untermieter, soweit er den Befall verschuldet hat.
(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Untermieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.
(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Untermieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Hauptmieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Untermieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.
(2) Der Untermieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitingung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Untermieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.
Zur Abwendung drohender Gefahr können diese Arbeiten auch sofort ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
(2) Bauliche Veränderungen, die nicht zwingend notwendig, jedoch zweckmäßig sind, hat der Untermieter zu dulden, soweit ihm dies zuzumuten ist (§ 554 BGB).
Der Untermieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten, die Ausführung der Arbeiten darf durch ihn nicht behindert oder verzögert werden.
(3) Soweit der Untermieter diese Arbeiten zu dulden hat, stehen ihm Mietminderung-, Zurückbehaltungs- oder Recht auf Schadenersatz nur zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.
(1) Dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Untermieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.
(2) Will der Vermieter das Gebäude verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, kann der Vermieter mit Kauf- oder Mietinteressenten in angemessenem Umfang die Mieträume nach Vorankündigung und Terminvereinbarung in den Zeiten 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreten.
(3) Der Untermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus wichtigen Gründen die Mieträume auch während seiner längeren Abwesenheit betreten werden können.
(4) Haupt- oder Vermieter haben das Recht, die Mieträume bei Gefahr im Verzug auf Kosten des Untermieters öffnen zu lassen, wenn der Untermieter abwesend und der Schlüssel nicht verfügbar ist.
(1) Unter Untermieter und Hauptmieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Mehrere Personen auf Untermieterseite, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag als Gesamtschuldner.
(2) Erklärungen, deren Wirkung die Untermieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Untermietern abgegeben werden. Die Untermieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen und Aufhebungsverträge.
(1) Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfischen, Wellensittichen, Hamstern, Kanarienvögeln u. ä. in üblicher Anzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hauptmieters. Dies gilt auch für die zeitweise Verwahrung von Tieren.
(2) Eine Zustimmung zur Tierhaltung bezieht sich auf ein bestimmtes Tier und kann nicht übertragen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tod des Tieres erlischt die Zustimmung und ist vor Neuanschaffung eines Tieres neu einzuholen.
(3) Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehenden Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen.
(4) Der Tierhalter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
(1) Der Untermieter hat das Recht, dass eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten wird, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(2) Störungen der Heizungsanlage hat der Untermieter dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Der Untermieter haftet gegenüber dem Hauptmieter für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht.
(1) Bei Vorhandensein einer Aufzugsanlage ist die Benutzung des Aufzuges nach den Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen gestattet. Die ggf. von zuständigen Überwachungsorganen erlassenen Betriebsvorschriften sowie die entsprechenden Bestimmungen in der Hausordnung sind zu beachten.
(2) Aufzugsnutzung kann nicht verlangt werden bei Stillstand wegen Stromausfalls, Stilllegung infolge von Mängeln, notwendigen Reparaturen, Wartungen oder behördlicher Anordnungen.
Der Untermieter ist nicht berechtigt, Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektrizität) über die zulässige Belastungsgrenze hinaus in Anspruch zu nehmen.
Der Untermieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
(1) Der Untermieter hat sich entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrages an der Reinigung der Gemeinschaftsflächen zu beteiligen.
(2) Besondere Verschmutzungen im Hausflur und Treppenhaus sowie sonstigen Räumen und Anlagen, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden (z. B. in Folge von Einoder Auszug), sind vom dafür verantwortlichen Mieter unverzüglich zu beseititgen.
(1) Soweit für Fernsehen und Rundfunk keine Gemeinschaftsantenne oder kein Breitbandanschluss vorhanden ist, ist der Untermieter verpflichtet, auch nach Abschluss dieses Untermietvertrages eine diesbezügliche Installation zu dulden.
(2) Die Installation von Außenantennen jeglicher Art außerhalb der gemieteten Räume ist nicht gestattet. Durch ihn eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Untermieter auf seine Kosten zu entfernen und für dadurch entstandene Schäden am Gebäude einzustehen.
Der Hauptmieter verpflichtet sich, vor Einzug des Untermieters oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 31.12.2018 folgende Arbeiten in den untervermieteten Räumen durchführen zu lassen:
Beräumung des Zimmers
(1) Der Untermieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Hauptmieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Untermieters zu veranlassen.
Die Räumungspflicht des Untermieters erstreckt sich auf alle von ihm in den Mietbereich eingebrachten Gegenstände. Für den Hauptmieter besteht keine Aufbewahrungspflicht für solche Gegenstände.
(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
(3) Der Untermieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche, auch selbst angeschaffte Schlüssel an den Hauptmieter herauszugeben. Anderenfalls ist der Hauptmieter berechtigt, auf Kosten des Untermieters Ersatzschlüssel zu beschaffen bzw. die Schlösser zu erneuern.
(1) Dieser Vertrag mit den vorangestellt benannten Anlagen stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Zuständiger Gerichtsstand für diesen Vertrag ist Mühlanger.
keine
Ort, Datum:..........................
Unterschrift Hauptmieter:
......................................
Unterschrift Untermieter:
......................................
Tags:
Mietsache | Untermieter | Betriebskosten | Höhe | Mietverhältnisses | Kosten | Vermieter | Hauptmieter | Kündigung | Kaution | Mieträume | Personen | Beendigung | Räume | Schäden | Gebrauch | Zustimmung | Gerichtsstand | Schönheitsreparaturen | Recht | Mahngebühren | Untermietvertrag