(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Untermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Hauptmieter für ihm daraus entstehenden Schaden.
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(3) Der Untermieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, sowie durch Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.
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Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Untermieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
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(2) Der Untermieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. In Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
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Der Untermieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen.
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(4) Der Untermieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Untermieter, soweit er den Befall verschuldet hat.
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(2) Der Untermieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitingung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Untermieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.
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(4) Der Tierhalter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
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(2) Störungen der Heizungsanlage hat der Untermieter dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Der Untermieter haftet gegenüber dem Hauptmieter für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht.
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(2) Die Installation von Außenantennen jeglicher Art außerhalb der gemieteten Räume ist nicht gestattet. Durch ihn eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Untermieter auf seine Kosten zu entfernen und für dadurch entstandene Schäden am Gebäude einzustehen.
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Tiere, soweit es sich um Kleintiere handelt oder die Haltung vom Vermieter genehmigt ist, sind so zu halten, dass keine Belästigungen für die Mitbewohner entstehen und die Mietsache nicht beschädigt wird. Für eventuell vom Haustier verursachte Schäden, gleich welcher Art, haftet der Besitzer.
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(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Vermieter für ihm daraus entstehenden Schaden.
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(3) Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, durch seine Untermieter sowie Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.
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Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas- oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Mieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
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(2) Der Mieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
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Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen.
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(4) Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Mieter, soweit er den Befall verschuldet hat.
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(3) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.
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(4) Der Tierhalter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
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(2) Störungen der Heizungsanlage hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht.
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(2) Die Installation von Außenantennen jeglicher Art außerhalb der gemieteten Räume ist nicht gestattet. Durch ihn eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Mieter auf seine Kosten zu entfernen und für dadurch entstandene Schäden am Gebäude einzustehen.
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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.
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(2) Der Mieter hat dem Vermieter über Schäden an der Mietsache umgehend zu informieren.
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Schäden, für die der Mieter einzustehen hat, hat er sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht innerhalb einer angemessenen Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen.
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