Die monatliche Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) beträgt ab Vertragsbeginn für den in § 1 bezeichneten Mietgegenstand
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(1) Neben der Miete gemäß § 4 hat der Mieter sämtliche Betriebskosten gemäß BetrKV vom 01.01.2004 zu tragen.
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(2) Neben der Miete hat der Untermieter eine Pauschale für Betriebskosten in Höhe von 45 Euro zu zahlen.
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(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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- Betriebskosten
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Soll der Mieter Vorauszahlungen auf Betriebskosten (Nebenkosten) leisten?
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Wie hoch ist die monatliche Betriebskosten-Vorauszahlung?
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Werden noch weitere Betriebskosten anders als nach Flächen umgelegt?
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Benennen Sie im Text diese weiteren Betriebskosten und den zugehörigen Umlageschlüssel!
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Zahlt der Mieter monatlich einen Pauschalbetrag für die Betriebskosten?
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Wie hoch ist die monatlich für Betriebskosten zu zahlende Pauschale?
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Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen werden im Verlauf noch abgefragt.
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In der Betriebskostenverordnung als sonstige aufgeführte Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn sie im Vertrag benannt werden.
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Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen. Eine Betriebskostenabrechnung erfolgt nicht.
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind monatlich mit der Miete zu entrichten. Der Vermieter hat über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen und diese Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, eine Heizkostenvorauszahlung extra auszuweisen. Diese kann auch in der Betriebskosten-Vorauszahlung enthalten sein.
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Bei der Vermietung von Sozialwohnungen darf die Vorauszahlung auf die Betriebskosten nicht in einem Gesamtbetrag angegeben, sondern muß nach ihrer Höhe auf die einzelnen Positionen aufgesplittet im Vertrag vereinbart werden. Bitte geben Sie daher jeweils Betriebskostenart und Vorauszahlungsbetrag an, z. B. Müllentsorgung Betrag Euro, Heizung und Warmwasser Betrag Euro, Wasser Betrag Euro ...
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Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem den Verbrauch berücksichtigenden Maßstab umzulegen.
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Üblicherweise haben Mieter von Wohnräumen die Betriebskosten nach jährlicher Abrechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlage ist die Betriebskostenverordnung. Es ist empfehlenswert, dem Mieter die Aufstellung der Beteibskosten als Anlage zum Wohnungs-Mietvertrag zu übergeben.
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Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:
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Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung sind
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17. Sonstige Betriebskosten
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Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
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Sind alle Betriebskosten mit einer vom Untermieter zu zahlenden Monatspauschale beglichen?
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Wie hoch ist die monatlich für Betriebskosten zu zahlende Pauschale?
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Leistet der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten?
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Geben Sie die Höhe der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein!
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Erfolgt die Umlage der Betriebskosten (einschließlich Heizkosten) ausschließlich nach Verhältnis der Wohnflächen?
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Gibt es weitere Betriebskosten, die nicht nach Fläche umgelegt werden?
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Benennen Sie im Text diese weiteren Betriebskosten und den zugehörigen Umlageschlüssel!
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In der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführte Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn sie als sonstige Betriebskosten namentlich im Vertrag benannt werden.
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Da sich die Aufteilung der Betriebskosten auf Haupt- und Untermieter oft schwierig gestaltet, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen, es muss keine Abrechnung erfolgen. Nachträglich kann weder der Hauptmieter höhere Kosten, noch der Untermieter eine Rückforderung wegen geringerer wirklicher Kosten geltend machen.
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Nutzer abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
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Betriebskosten: 200,00 Euro
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Die monatliche Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) beträgt ab Vertragsbeginn für den in § 1 bezeichneten Mietgegenstand 469,00 Euro.
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(1) Neben der Miete gemäß § 4 hat der Mieter sämtliche Betriebskosten gemäß BetrKV vom 25.11.2003 zu tragen.
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Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von derzeit 80,00 Euro. Weiterhin entrichtet der Mieter monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 120,00 Euro auf Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
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Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen dem voraussichtlichen Jahresbedarf anzupassen und verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Für neu entstehende Betriebskosten kann deren Umlage nach Maßgabe des § 560 BGB erfolgen.
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(2) Die Umlage der Betriebskosten erfolgt grundsätzlich nach Verhältnis der Wohnflächen zur Gesamtfläche oder aber nach Miteigentumsanteilen bei Vermietung einer Eigentumswohnung.
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Für folgende Betriebskosten gilt der jeweils angegebene Umlageschlüssel:
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(6) Die Betriebskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sind in der in § 4 Absatz (1) vereinbarten Miete nicht enthalten, sie werden angemessen entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben auf die einzelnen Wohnungen, d. h. nach der beheizten Wohnfläche nach einem dem Wärmeverbrauch berücksichtigenden Maßstab, umgelegt. Ist mit Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserverteilern ausgestattet, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch umgelegt (siehe § 5 Absatz (3).
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(7) Zu den umlagefähigen Betriebskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung gehören insbesondere Brennstoffkosten einschließlich der Kosten für elektrischen Strom, Anfuhrkosten für Brennstoffe, Kosten für Bedienung, Reinigung, Wartung und technische Überwachung der Anlage einschließlich des Schornsteins. Ferner gehören dazu die Kosten der Verwendung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern, Warmwasserkostenverteilern. Bei Versorgung mit Fernwärme sind die dafür anfallenden Kosten Heizkosten. Insbesondere zählen dazu Kosten der Wärmelieferung einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebes der dazugehörenden Hausanlagen einschließlich Kosten für Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit einschließlich Einstellung durch einen Fachmann, Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, Kosten der Verwendung messtechnischer Ausstattung zur Verbrauchserfassung.
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(3) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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Hat der Mieter Betriebskosten zu tragen?
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Zählen Sie die Betriebskosten auf, die der Mieter zu tragen hat!
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Betriebskosten: (Kosten für Allgemeinbeleuchtung)
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Zahlt der Mieter eine monatliche Pauschale für die Betriebskosten?
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Wie hoch ist die monatlich für Betriebskosten zu zahlende Pauschale netto?
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Es kann vertraglich vereinbart werden, dass sich der Mieter anteilig an Betriebskosten, die für das Mietobjekt anfallen, beteiligt.
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Um nicht die gesamten anfallenden Kosten vorzufinanzieren, können Sie eine monatliche Pauschale vereinbaren. Damit sind alle Forderungen beglichen, eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nicht.
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Die Betriebskostenpauschale ist in angemessener Höhe zu vereinbaren. Der Vermieter ist berechtigt, bei gestiegenen Betriebskosten die Pauschale angemessen zu erhöhen.
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a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, seines monatlichen Kostenanteils oder des sich bei der Abrechnung der Betriebskosten ergebenden Mehrbetrages in Höhe von einem eine Monatsmiete übersteigenden Betrag im Rückstand befindet;
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Möchten Sie die Betriebskostenaufzählung gemäß Betriebskostenverordnung ergänzen und damit die Position sonstige Betriebskosten konkretisieren?
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Konkretisieren Sie die Position der sonstigen Betriebskosten!
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In der Betriebskostenverordnung als sonstige aufgeführte Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn sie im Vertrag benannt werden.
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Betriebskosten: .............................
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