Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch solche, die der Untermieter zusätzlich auf eigene Kosten anfertigen ließ, an den Hauptmieter zu übergeben.
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Der Untermieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache nach Maßgabe des § 551 BGB eine Mietkaution in Höhe von 1 Monatsmieten beizubringen. Das entspricht einem Betrag von 234 Euro. Die Rückgabe der Kaution an den Untermieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Untermietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Hauptmieters bestehen.
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Bei Beendigung des Mietverhältnisses trifft den Mieter die Beweislast für die fristgemäße Durchführung der Schönheitsreparaturen. Hat der Mieter die Renovierungsfristen gemäß Fristenvereinbarung vertragswidrig nicht eingehalten und sind diese somit bei Beendigung des Mietverhältnisses überschritten, schuldet der Mieter eine Endrenovierung.
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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Untermieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.
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(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Untermieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Hauptmieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Untermieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.
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(3) Der Untermieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche, auch selbst angeschaffte Schlüssel an den Hauptmieter herauszugeben. Anderenfalls ist der Hauptmieter berechtigt, auf Kosten des Untermieters Ersatzschlüssel zu beschaffen bzw. die Schlösser zu erneuern.
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Bei Übergabe der Wohnung an einen neuen Mieter oder Rücknahme bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist es zweckmäßig, den Zustand der Wohnung und die Zählerstände in einem Protokoll festzuhalten. Das reduziert Streitpotential zwischen Vermieter und Mieter.
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Befristete Mietverträge sind gesetzlich möglich bei vorgesehenem vorübergehenden Gebrauch, wegen Eigenbedarf, wenn eine Veränderung, Instandsetzung oder Beseitigung der Mieträume erfolgen oder die Wohnung einer zur Dienstleistung verpflichteten Person (Dienstwohnung) zur Verfügung gestellt werden soll. Ein Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit Ende des Hauptmietvertrages. Ist der Hauptmietvertrag befristet, sollte auch der Untermietvertrag entsprechend vereinbart werden, da der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beräumung der gesamten Mietsache verlangen kann.
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Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch solche, die der Mieter zusätzlich auf eigene Kosten anfertigen ließ, an den Vermieter zu übergeben bzw. in Gegenwart des Vermieters zu vernichten.
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(3) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Gebrauches der Mietsache durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen.
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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten beizubringen, das entspricht einem Betrag von 1407,00 Euro. Der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist spätestens am zum Mietbeginn fällig.Die Rückgabe der Kaution an den Mieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters, insbesondere derjenigen auf Zahlung von Mietzins, Mietnebenkosten und Instandsetzungskosten sowie nach Räumung und vertragsgerechter Herausgabe der Mietsache. Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Der Vermieter kann seine Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kautionssumme wieder aufzufüllen.
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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.
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(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Mieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.
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(2) Nimmt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses von ihm in die Mietsache eingebrachte Gegenstände nicht heraus, gehen sie in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter kann jedoch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Der Mieter kann dafür keine Entschädigung fordern.
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(4) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche, auch selbst angeschaffte, Schlüssel an den Vermieter herauszugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen bzw. die Schlösser zu erneuern.
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Alle Schlüssel bleiben Eigentum des Vermieters und sind diesem bei Beendigung des Mietverhältnisses auszuhändigen.
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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.
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Die Rückgabe der Kaution an den Mieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen.
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(3) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache besenrein zurück zu geben. Es ist der bei Übergabe vorhandene Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Insbesondere sind vom Mieter in die Mietsache eingebrachte Gegenstände zu entfernen.
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