(2) Neben der Miete hat der Untermieter eine Pauschale für Betriebskosten in Höhe von 45 Euro zu zahlen.
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 279,00 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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(3) Der Hauptmieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.
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(5) Für Mahnungen fehlender Zahlungen oder Teilbeträge kann der Hauptmieter Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung, höchstens jedoch für zwei Mahnungen pro Anlass, erheben.
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Der Untermieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache nach Maßgabe des § 551 BGB eine Mietkaution in Höhe von 1 Monatsmieten beizubringen. Das entspricht einem Betrag von 234 Euro. Die Rückgabe der Kaution an den Untermieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Untermietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Hauptmieters bestehen.
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(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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Sie werden im Ablauf der Vertragserstellung nach den Daten des Vermieters, des/der Mietinteressenten, der Mietwohnung, des Mietverhältnisses und des Bankkontos für die Mietzahlung gefragt und haben die Möglichkeit, beispielsweise Möblierung der Wohnung oder andere spezielle Gegebenheiten der Wohnung zu vermerken und die Höhe der Kaution festzulegen. Es kann eine beliebige Anzahl von Mietern im Vertrag erfasst werden.
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Tragen Sie die Höhe der Grundmiete (Nettokaltmiete) ein!
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Höhe der BKV:
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Geben Sie die Höhe der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten ein!
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Höhe der HKV:
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Welches weitere Entgelt ist in welcher Höhe monatlich zu zahlen?
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Höhe Entgelt:
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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Sozialwohnungen sind unter Verwendung öffentlicher Fördergelder erbaute Wohnungen. Diese dürfen nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein vom Wohnungsamt vermietet werden und unterliegen einer Mietpreisbindung (Kostenmiete). Die Höhe der Kostenmiete darf den zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters notwendigen Betrag nicht überschreiten.
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Bei der Vermietung von Sozialwohnungen darf die Vorauszahlung auf die Betriebskosten nicht in einem Gesamtbetrag angegeben, sondern muß nach ihrer Höhe auf die einzelnen Positionen aufgesplittet im Vertrag vereinbart werden. Bitte geben Sie daher jeweils Betriebskostenart und Vorauszahlungsbetrag an, z. B. Müllentsorgung Betrag Euro, Heizung und Warmwasser Betrag Euro, Wasser Betrag Euro ...
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Tragen Sie die Höhe der Nettomiete ein!
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Geben Sie die Höhe der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein!
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Höhe der BKV:
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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1. wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Errichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils desselben in Verzug ist, oder wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe des Mietzinses für zwei Monate erreicht.
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Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von derzeit 80,00 Euro. Weiterhin entrichtet der Mieter monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 120,00 Euro auf Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
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Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen dem voraussichtlichen Jahresbedarf anzupassen und verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Für neu entstehende Betriebskosten kann deren Umlage nach Maßgabe des § 560 BGB erfolgen.
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 694,00 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.
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(5) Für Mahnungen fehlender Zahlungen oder Teilbeträge kann der Vermieter Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung, höchstens jedoch für zwei Mahnungen pro Anlass, erheben.
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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten beizubringen, das entspricht einem Betrag von 1407,00 Euro. Der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist spätestens am zum Mietbeginn fällig.Die Rückgabe der Kaution an den Mieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters, insbesondere derjenigen auf Zahlung von Mietzins, Mietnebenkosten und Instandsetzungskosten sowie nach Räumung und vertragsgerechter Herausgabe der Mietsache. Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Der Vermieter kann seine Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kautionssumme wieder aufzufüllen.
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(3) Jeder meldepflichtige Zu- oder Auszug einer Person, gleichgültig, ob es sich um einen Haushaltsangehörigen oder einen Untermieter handelt, ist dem Vermieter binnen 14 Tagen durch Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen. Versäumt der Mieter die rechtzeitige Vorlage der Meldebescheinigung, ist der Vermieter gemäß § 12 des Meldegesetzes verpflichtet, die Nichtanmeldung der Meldebehörde mitzuteilen und berechtigt, vom Mieter einen Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 Euro zu verlangen.
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(3) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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Tragen Sie die Höhe der monatlichen Nettokaltmiete ein!
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Die Betriebskostenpauschale ist in angemessener Höhe zu vereinbaren. Der Vermieter ist berechtigt, bei gestiegenen Betriebskosten die Pauschale angemessen zu erhöhen.
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a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, seines monatlichen Kostenanteils oder des sich bei der Abrechnung der Betriebskosten ergebenden Mehrbetrages in Höhe von einem eine Monatsmiete übersteigenden Betrag im Rückstand befindet;
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 65,45 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.
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(5) Für Mahnungen fehlender Zahlungen oder Teilbeträge kann der Vermieter Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung, höchstens jedoch für zwei Mahnungen pro Anlass, erheben.
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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache eine Mietkaution in Höhe von 50,00 Euro beizubringen.
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