Zur Regelung des Verhältnisses zwischen Mieter und Untermieter dient der Untermietvertrag. Die vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Rechte und Pflichten mindert auch auf dieser rein privatrechtlichen Ebene das Risiko von Streitigkeiten und wird empfohlen.
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Unter Hauptmieter und Untermieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen.
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als Untermieter
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(1) Der Hauptmieter vermietet dem Untermieter zu Wohnzwecken folgende Räume in der durch ihn von
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Weiterhin ist der Untermieter zur gemeinsamen Mitnutzung folgender Flächen berechtigt:
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Zur Wahrung der gegenseitigen Interessen sind Hauptmieter und Untermieter besonders in der Nutzung der gemeinsamen Räume zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
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Der Untermieter hat sich an der Sauberhaltung der gemeinsam genutzten Flächen zu beteiligen.
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Der Untermieter ist verpflichtet, sich bis spätestens 2 Wochen nach Einzug bzw. Auszug bei der amtlichen Meldebehörde umzumelden.
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(3) Dem Untermieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt:
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Zusätzliche Schlüssel darf der Untermieter nur nach schriftlicher Zustimmung des Hauptmieters anfertigen lassen.
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Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle Schlüssel, auch solche, die der Untermieter zusätzlich auf eigene Kosten anfertigen ließ, an den Hauptmieter zu übergeben.
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Der Verlust eines überlassenen oder vom Untermieter zusätzlich angeschafften Schlüssels ist dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Vermieter auf dessen Veranlassung auf Kosten des Untermieters das Schloss tauschen und die erforderliche Anzahl Schlüssel anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist.
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Handelt es sich bei der Mietsache um möbliert vermieteten Einliegerwohnraum in der Wohnung des Hauptmieters, gelten die verkürzten Kündigungsfristen. Danach ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ablauf desselben Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang der Kündigung an. Bei Personenmehrheit auf Untermieterseite bedarf die Vertragskündigung durch die Untermieter die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch alle im Vertrag genannten Untermieter.
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(2) Neben der Miete hat der Untermieter eine Pauschale für Betriebskosten in Höhe von 45 Euro zu zahlen.
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(4) Gleicht der Untermieter Teilbeträge seiner Verbindlichkeiten aus, sind diese Zahlungen zunächst auf Ansprüche, deren Verjährung droht, danach auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, sofern nicht der Untermieter eine andere Bestimmung angibt.
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(2) Der Untermieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen gemäß §§ 536a, 539 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Hauptmieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
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Der Untermieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Hauptmieters bis spätestens zum Tag der Übergabe der Mietsache nach Maßgabe des § 551 BGB eine Mietkaution in Höhe von 1 Monatsmieten beizubringen. Das entspricht einem Betrag von 234 Euro. Die Rückgabe der Kaution an den Untermieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Untermietverhältnisses fällig, spätestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Hauptmieters bestehen.
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Der Kautionsbetrag ist auf das in § 6 dieses Vertrages benannte Bankkonto zu überweisen. Der Hauptmieter ist verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu.
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Der Untermieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.
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Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.
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(1) Der Untermieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen die seinem Zugriff unterliegen, z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Nettomiete pro Jahr.
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(2) Mängel, Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen bzw. an der Mietsache hat der Untermieter dem Hauptmieter bzw. den Versorgungsunternehmen unverzüglich zu melden. Kommt der Untermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Hauptmieter für ihm daraus entstehenden Schaden.
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Der Untermieter hat kein Recht auf Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die dem Hauptmieter nicht gemeldet und wofür ihm nicht eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, außer bei Gefahr in Verzug.
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(3) Der Untermieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, sowie durch Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.
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Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Untermieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
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(4) Dem Hauptmieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Untermieters gesetzt wurde. Dem Untermieter obliegt der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.
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(5) Der Untermieter stellt den Hauptmieter von dessen Verpflichtungen, die er gem. § 540 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter hat, frei.
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(1) Der Hauptmieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Untermieter aufweist.
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Der Untermieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
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(2) Der Untermieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. In Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
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Der Untermieter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen.
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(3) Soweit die Wohnung von Haupt- oder Vermieterseite mit Teppichboden ausgestattet wurde, hat der Untermieter diesen regelmäßig, spätestens aller 3 Jahre sowie bei Auszug fachgerecht reinigen zu lassen.
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(4) Der Untermieter hat die Mietsache von Ungeziefer frei zu halten. Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung sowie durch das fachgerechte Beseitigen von Ungezieferbefall entstehen, haftet der Untermieter, soweit er den Befall verschuldet hat.
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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Untermieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.
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(1) Veränderungen an der Mietsache durch den Untermieter bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Hauptmieters. Diese Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Untermieter zur Herstellung des Urzustandes bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.
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(2) Der Untermieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
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(2) Bauliche Veränderungen, die nicht zwingend notwendig, jedoch zweckmäßig sind, hat der Untermieter zu dulden, soweit ihm dies zuzumuten ist (§ 554 BGB).
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Der Untermieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten, die Ausführung der Arbeiten darf durch ihn nicht behindert oder verzögert werden.
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(3) Soweit der Untermieter diese Arbeiten zu dulden hat, stehen ihm Mietminderung-, Zurückbehaltungs- oder Recht auf Schadenersatz nur zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.
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(1) Dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Untermieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.
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(3) Der Untermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus wichtigen Gründen die Mieträume auch während seiner längeren Abwesenheit betreten werden können.
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(4) Haupt- oder Vermieter haben das Recht, die Mieträume bei Gefahr im Verzug auf Kosten des Untermieters öffnen zu lassen, wenn der Untermieter abwesend und der Schlüssel nicht verfügbar ist.
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(1) Unter Untermieter und Hauptmieter werden die Vertragsparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Mehrere Personen auf Untermieterseite, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag als Gesamtschuldner.
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(2) Erklärungen, deren Wirkung die Untermieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Untermietern abgegeben werden. Die Untermieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen und Aufhebungsverträge.
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(1) Der Untermieter hat das Recht, dass eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten wird, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
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(2) Störungen der Heizungsanlage hat der Untermieter dem Hauptmieter unverzüglich anzuzeigen. Der Untermieter haftet gegenüber dem Hauptmieter für Schäden auf Grund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht.
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Der Untermieter ist nicht berechtigt, Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Elektrizität) über die zulässige Belastungsgrenze hinaus in Anspruch zu nehmen.
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Der Untermieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
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(1) Der Untermieter hat sich entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrages an der Reinigung der Gemeinschaftsflächen zu beteiligen.
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(1) Soweit für Fernsehen und Rundfunk keine Gemeinschaftsantenne oder kein Breitbandanschluss vorhanden ist, ist der Untermieter verpflichtet, auch nach Abschluss dieses Untermietvertrages eine diesbezügliche Installation zu dulden.
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(2) Die Installation von Außenantennen jeglicher Art außerhalb der gemieteten Räume ist nicht gestattet. Durch ihn eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Untermieter auf seine Kosten zu entfernen und für dadurch entstandene Schäden am Gebäude einzustehen.
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(1) Der Untermieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Hauptmieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Untermieters zu veranlassen.
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(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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(3) Der Untermieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche, auch selbst angeschaffte Schlüssel an den Hauptmieter herauszugeben. Anderenfalls ist der Hauptmieter berechtigt, auf Kosten des Untermieters Ersatzschlüssel zu beschaffen bzw. die Schlösser zu erneuern.
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Unterschrift Untermieter:
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Bezeichnen Sie die Räume, die dem Untermieter zur alleinigen Nutzung übergeben werden!
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Geben Sie die Mieträume in der Wohnung ein, die Haupt- und Untermieter gemeinsam nutzen!
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Wird dem Untermieter für weitere außerhalb der Wohnung liegende Flächen ein Mitnutzrecht eingeräumt?
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Geben Sie diese Flächen an, die der Untermieter mit nutzen darf!
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Welche Schlüssel werden dem Untermieter übergeben?
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Sind alle Betriebskosten mit einer vom Untermieter zu zahlenden Monatspauschale beglichen?
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Hat der Untermieter Mietkaution zu leisten?
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Wollen Sie Vereinbarungen zur Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Untermieter treffen?
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Fristen: (Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.)
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Bis zu welchem Betrag hat sich der Untermieter an in der Mieteinheit notwendig werdenden Kleinreparaturen zu beteiligen?
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Als Wohnfläche gilt hier die Fläche, die dem Untermieter zur alleinigen Nutzung untervermietet wird.
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Geben Sie zur eindeutigen Bestimmung dem Vertrag einen Grundriss bei, in dem sowohl die zur alleinigen Nutzung durch den Untermieter als auch die zur gemeinsamen Nutzung durch Haupt- und Untermieter vorgesehenen Flächen unterschiedlich gekennzeichnet sind!
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Die Wirksamkeit einer Befristung erfordert, dass der Hauptmieter dem Untermieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Untermietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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Da sich die Aufteilung der Betriebskosten auf Haupt- und Untermieter oft schwierig gestaltet, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen, es muss keine Abrechnung erfolgen. Nachträglich kann weder der Hauptmieter höhere Kosten, noch der Untermieter eine Rückforderung wegen geringerer wirklicher Kosten geltend machen.
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.
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Zulässig ist ein Betrag von bis zu 3 Monatskaltmieten. Der Untermieter kann verlangen, die Zahlung der Kaution in drei gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei der erste Teilbetrag zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.
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Nimmt der Hauptmieter die Kaution als Barbetrag in Empfang, ist er zur Anlage getrennt von seinem Vermögen zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verpflichtet. Die Erträge stehen dem Untermieter zu. Alternativ kann die Abstellung der Kaution als Bankbürgschaft oder Sparbuch mit Verpfändungserklärung erfolgen.
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Als Höchstbetrag für die Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur durch den Untermieter gilt ein Betrag von 125,00 Euro als vertretbar. Reparaturen, die den vereinbarten Betrag übersteigen, gelten nicht als Kleinreparaturen und sind in vollem Umfang vom Hauptmieter zu tragen.
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(3) Jeder meldepflichtige Zu- oder Auszug einer Person, gleichgültig, ob es sich um einen Haushaltsangehörigen oder einen Untermieter handelt, ist dem Vermieter binnen 14 Tagen durch Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen. Versäumt der Mieter die rechtzeitige Vorlage der Meldebescheinigung, ist der Vermieter gemäß § 12 des Meldegesetzes verpflichtet, die Nichtanmeldung der Meldebehörde mitzuteilen und berechtigt, vom Mieter einen Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 Euro zu verlangen.
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(3) Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, durch seine Untermieter sowie Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.
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