Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden, wenn eine entsprechende Änderung im Hauptmietverhältnis vorgenommen wird.
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(1) Dem Hauptmieter oder dessen Beauftragten steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Untermieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.
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(1) Der Untermieter hat das Recht, dass eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten wird, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
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Das Offenstehen der in das Haus führenden Türen sowie sonstiger Zugänge (Keller, Boden usw.) ist, von notwendigen Ausnahmen abgesehen, zu jeder Zeit untersagt.
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Nach Einbruch der Dunkelheit, mindestens jedoch in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sind die Haustüren abzuschließen.
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Zu jeder Zeit ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Bewohner beeinträchtigen würde, zu vermeiden.
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Besondere Ruhezeiten gelten täglich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Während dieser Stunden ist der Gebrauch von Haushaltsgeräten, soweit durch diese Geräuschbelästigungen ergeben könnten, nicht gestattet.
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Hier kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung nicht sofort ab Vertragsbeginn, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit erstmalig möglich ist.
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Die Wirksamkeit einer Befristung erfordert, dass der Hauptmieter dem Untermieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Untermietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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(1) Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt oder das Kündigungsrecht für eine bezeichnete Zeitspanne ausgeschlossen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden.
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(1) Dem Vermieter steht das Recht zu, die Mieträume nach rechtzeitiger Vorankündigung zu üblicher Tageszeit zu besichtigen, um den Zustand zu prüfen. Aus wichtigen Gründen oder bei drohender Gefahr gestattet der Mieter das Betreten der Mieträume unverzüglich ohne vorherige Ankündigung zu jeder Zeit.
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(1) Der Vermieter ist verpflichtet, eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb zu halten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
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(2) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
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