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Zahlung


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§ 6 Zahlung des Mietzinses

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(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

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(3) Der Hauptmieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.

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Zulässig ist ein Betrag von bis zu 3 Monatskaltmieten. Der Mieter kann verlangen, die Zahlung der Kaution in drei gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei der erste Teilbetrag zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

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Zulässig ist ein Betrag von bis zu 3 Monatskaltmieten. Der Untermieter kann verlangen, die Zahlung der Kaution in drei gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei der erste Teilbetrag zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

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§ 6 Zahlung des Mietzinses

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(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

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(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.

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Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten beizubringen, das entspricht einem Betrag von 1407,00 Euro. Der Mieter ist berechtigt, die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist spätestens am zum Mietbeginn fällig.Die Rückgabe der Kaution an den Mieter wird nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses fällig, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, soweit keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst nach Tilgung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters, insbesondere derjenigen auf Zahlung von Mietzins, Mietnebenkosten und Instandsetzungskosten sowie nach Räumung und vertragsgerechter Herausgabe der Mietsache. Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Der Vermieter kann seine Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kautionssumme wieder aufzufüllen.

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a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, seines monatlichen Kostenanteils oder des sich bei der Abrechnung der Betriebskosten ergebenden Mehrbetrages in Höhe von einem eine Monatsmiete übersteigenden Betrag im Rückstand befindet;

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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.

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§ 5 Zahlung des Mietzinses

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(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

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(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe des ihm entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben.

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Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung seiner Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines Untermietzuschlages durch den Mieter abhängig zumachen. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall. Sie kann vom Vermieter jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.

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