Soll der Mieter Vorauszahlungen auf Betriebskosten (Nebenkosten) leisten?
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Geben Sie die Höhe der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten ein!
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind monatlich mit der Miete zu entrichten. Der Vermieter hat über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen und diese Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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Leistet der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten?
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Geben Sie die Höhe der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein!
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.
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Betriebskostenvorauszahlungen sind in angemessener Höhe zu vereinbaren. Wollen Sie die Höhe der Vorauszahlungen auf Heizkosten extra benennen, geben Sie hier nur den Betrag für die Betriebskosten ohne Heizkosten ein.
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Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von derzeit 80,00 Euro. Weiterhin entrichtet der Mieter monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 120,00 Euro auf Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
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Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen dem voraussichtlichen Jahresbedarf anzupassen und verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Für neu entstehende Betriebskosten kann deren Umlage nach Maßgabe des § 560 BGB erfolgen.
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