Zur Regelung des Verhältnisses zwischen Mieter und Untermieter dient der Untermietvertrag. Die vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Rechte und Pflichten mindert auch auf dieser rein privatrechtlichen Ebene das Risiko von Streitigkeiten und wird empfohlen.
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(1) Dieser Vertrag mit den vorangestellt benannten Anlagen stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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Die Vereinbarung einer Staffelmieterhöhung schließt für diesen Zeitraum eine Mieterhöhung gemäß §§ 558 bis 559b BGB aus.
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Vor Vereinbarung einer Untervermietung sollte die Zustimmung des Vermieters der Wohnung eingeholt werden.
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Da sich die Aufteilung der Betriebskosten auf Haupt- und Untermieter oft schwierig gestaltet, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen, es muss keine Abrechnung erfolgen. Nachträglich kann weder der Hauptmieter höhere Kosten, noch der Untermieter eine Rückforderung wegen geringerer wirklicher Kosten geltend machen.
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(2) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete gemäß § 557a BGB ist für deren Laufzeit eine Mieterhöhung nach den §§ 558 und 559 b BGB ausgeschlossen.
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(3) Bei Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b BGB ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.
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(1) Dieser Vertrag mit den vorangestellt benannten Anlagen stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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(1) Dieser Vertrag mit den vorangestellt benannten Anlagen stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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