Wasserentnahme zum persönlichen Verbrauch aus den allgemeinen Zapfstellen ist nicht
Muster-Hausordnung.htm
Werden die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten prozentual nach Verbrauch umgelegt?
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Umlage n. Verbrauch:
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem den Verbrauch berücksichtigenden Maßstab umzulegen.
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Gemäß Heizkostenverordnung sind die anfallenden Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch und der übrige Teil nach der Wohnfläche umzulegen.
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Umlage n. Verbrauch:
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Nutzer abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Gemäß Heizkostenverordnung sind die Kosten der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage mindestens zu 50% und höchstens zu 70% nach dem erfassten Verbrauch und der übrige Teil nach der Wohnfläche umzulegen.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Davon abweichend erfolgt die Umlage der Heizkosten zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Verhältnis der Wohnflächen bzw. beheizten Flächen zur Gesamtfläche.
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(6) Die Betriebskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sind in der in § 4 Absatz (1) vereinbarten Miete nicht enthalten, sie werden angemessen entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben auf die einzelnen Wohnungen, d. h. nach der beheizten Wohnfläche nach einem dem Wärmeverbrauch berücksichtigenden Maßstab, umgelegt. Ist mit Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserverteilern ausgestattet, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch umgelegt (siehe § 5 Absatz (3).
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