(2) Der Untermieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. In Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
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(1) Der Untermieter hat sich entsprechend den Regelungen des Hauptmietvertrages an der Reinigung der Gemeinschaftsflächen zu beteiligen.
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Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen, wie Gehweg, Hauseingänge, Trockenraum und Kellergänge, hat in wöchentlich wechselnder Reihenfolge durch die Mieter zu erfolgen.
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Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Verschmutzungen des Bodens im Bereich der Müllgefäße durch herunterfallende Müllteile kommt, ggf. ist durch den Verursacher für sofortige Reinigung zu sorgen. Die Mieter des Hauses stellen zur Leerung die Mülltonnen wöchentlich im Wechsel an den vorgesehenen Abholplatz und nach Leerung wieder zurück. Zuständig dafür ist jeweils die Mietpartei, der laut Wechselrhythmus die Treppenhausreinigung obliegt.
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a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
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b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
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d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
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c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.
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Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
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Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
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(4) Der Mieter ist zur gemeinschaftlichen Nutzung folgender Flächen berechtigt und wechselnd mit allen weiteren Mietern zur Reinigung derselben verpflichtet:
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Der Vermieter ist berechtigt, Dritte mit der Reinigung der Gemeinschaftsflächen zu beauftragen. Der Vermieter ist auch berechtigt, vorhandene Gemeinschafträume (z. B. Trockenraum, Fahrradraum) bei Bedarf jederzeit umzufunktionieren.
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(2) Der Mieter hat für ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für entstandene Schäden.
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(7) Zu den umlagefähigen Betriebskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung gehören insbesondere Brennstoffkosten einschließlich der Kosten für elektrischen Strom, Anfuhrkosten für Brennstoffe, Kosten für Bedienung, Reinigung, Wartung und technische Überwachung der Anlage einschließlich des Schornsteins. Ferner gehören dazu die Kosten der Verwendung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern, Warmwasserkostenverteilern. Bei Versorgung mit Fernwärme sind die dafür anfallenden Kosten Heizkosten. Insbesondere zählen dazu Kosten der Wärmelieferung einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebes der dazugehörenden Hausanlagen einschließlich Kosten für Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit einschließlich Einstellung durch einen Fachmann, Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, Kosten der Verwendung messtechnischer Ausstattung zur Verbrauchserfassung.
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(8) Ist eine separate Etagenheizung vorhanden, betreibt der Mieter diese auf eigene Kosten einschließlich Wartung und Reinigung. Der Vermieter ist berechtigt, Nachweis der turnusmäßigen Erledigung dieser Arbeiten zu verlangen.
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(1) Sofern die Reinigung nicht einheitlich vom Vermieter veranlasst wird, ist der Mieter verpflichtet, die Treppen von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest regelmäßig und ordnungsgemäß kostenlos zu reinigen. Gleiches trifft ggf. auf die Flächen des Hauszugangs zu.
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Das können z. B. Kosten für Außenbeleuchtung oder Hausmeisterkosten für Reinigung o. ä. sein.
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