Die monatliche Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) beträgt ab Vertragsbeginn für den in § 1 bezeichneten Mietgegenstand
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(1) Neben der Miete gemäß § 4 hat der Mieter sämtliche Betriebskosten gemäß BetrKV vom 01.01.2004 zu tragen.
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(2) Neben der Miete hat der Untermieter eine Pauschale für Betriebskosten in Höhe von 45 Euro zu zahlen.
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 279,00 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden, wenn eine entsprechende Änderung im Hauptmietverhältnis vorgenommen wird.
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(2) Der Untermieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen gemäß §§ 536a, 539 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Hauptmieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
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Zu welchem Datum und um welchen Betrag soll die Miete erhöht werden?
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Die Miete muss mindestens 12 Monate unverändert bleiben, bevor eine Erhöhung erfolgen darf. Geben Sie den Betrag ein, um den sich die Miete erhöht, die Berechnung der neuen Miethöhe erfolgt für den Vertrag automatisch.
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Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind monatlich mit der Miete zu entrichten. Der Vermieter hat über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen und diese Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.
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Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:
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Miete:
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Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.
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Miete gesamt: 694,00 Euro
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2. der Vermieter wegen baulicher Verbesserungen oder erhöhter Fremdkapitalkosten die Miete durch einseitige schriftliche Erklärung erhöht. Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Ist die Kündigung wirksam, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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Die monatliche Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) beträgt ab Vertragsbeginn für den in § 1 bezeichneten Mietgegenstand 469,00 Euro.
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Neben der Miete zahlt der Mieter monatlich folgendes Nutzungsentgelt:
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(1) Neben der Miete gemäß § 4 hat der Mieter sämtliche Betriebskosten gemäß BetrKV vom 25.11.2003 zu tragen.
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 694,00 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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(1) Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt oder das Kündigungsrecht für eine bezeichnete Zeitspanne ausgeschlossen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden.
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(4) Im sozialen Wohnungsbau gilt für die Dauer der Bindung die jeweils gesetzlich zulässige Kostenmiete als vereinbarte Miete.
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(2) Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen gemäß §§ 536a, 539 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
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Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
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(6) Die Betriebskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sind in der in § 4 Absatz (1) vereinbarten Miete nicht enthalten, sie werden angemessen entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben auf die einzelnen Wohnungen, d. h. nach der beheizten Wohnfläche nach einem dem Wärmeverbrauch berücksichtigenden Maßstab, umgelegt. Ist mit Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserverteilern ausgestattet, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch umgelegt (siehe § 5 Absatz (3).
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(2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis kündbar war, für den Mietausfall, der durch Leerstand der Mietsache oder dadurch entsteht, dass im Falle einer Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Rückgabe der Mieteinheit.
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Miete:
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Die Nettokaltmiete ist die monatliche Miete ohne ggf. zu erhebende Umsatzsteuer und Entgelt für Betriebskostenvorauszahlung.
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(1) Die monatliche Nettomiete beträgt 55,00 Euro. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist zusätzlich zusammen mit der Miete zu zahlen und beträgt derzeit 19 Prozent, was einen Betrag von 10,45 Euro ergibt. Somit errechnet sich ein monatlicher Mietbetrag von 65,45 Euro brutto.
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(1) Die Miete und sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungen in Höhe von derzeit 65,45 Euro sind jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag porto- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto zu überweisen:
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