Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstien Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Fristen: (Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.)
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstigen Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Diese Fristen beginnen jeweils ab dem Beginn des Mietverhältnisses. Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu oder fordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet bzw. berechtigt, nach billigem Ermessen die vorstehend genannten Zeiträume zu verlängern oder zu verkürzen.
Muster-Wohnraum-Mietvertrag.htm