Es ist beispielsweise das Verbot zulässig, Fußmatten vor die Wohnungseingangstür zu legen, Schuhregale im Flur aufzustellen oder auf dem Balkon zu grillen (auch mit Elektrogrill).
Hausordnung.htm
1. Wege, Treppenhäuser, Flure
Muster-Hausordnung.htm
Hauseingänge, Wege, Zufahrten, Treppenhäuser und Flure sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind von Hindernissen freizuhalten. Selbige sind wöchentlich zu reinigen. Das Abstellen von Gegenständen ist dort nicht gestattet. Grundsätzlich bedarf das Auf- und Abstellen von Gegenständen, insbesondere Fahrrädern, Kinderwagen, Fahrzeugen usw. auf Gemeinschaftsflächen der Zustimmung des Vermieters.
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Befinden sich mehrere Mieteinheiten auf einem Stockwerk, so haben die Nutzer Flur und absteigende Treppe wöchentlich wechselnd zu reinigen.
Muster-Hausordnung.htm
Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstien Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.
Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm
Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstigen Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten nach 5 Jahren
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