(2) Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es endet durch Kündigung.
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(2) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Untermieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Hauptmieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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(2) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
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(4) Im sozialen Wohnungsbau gilt für die Dauer der Bindung die jeweils gesetzlich zulässige Kostenmiete als vereinbarte Miete.
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(2) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis kündbar war, für den Mietausfall, der durch Leerstand der Mietsache oder dadurch entsteht, dass im Falle einer Neuvermietung nicht die bisherige Miete erzielt werden kann, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Rückgabe der Mieteinheit.
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(3) Ist zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen leistet, über die einmal jährlich abzurechnen ist, so verbleibt es bei dieser Regelung. Dabei gilt bezüglich dieser Betriebskosten, dass diese dergestalt zwischen dem Ausziehenden und dem Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter geteilt werden, dass sich die Höhe des Anteiles nach der Dauer der Mietzeit richtet, soweit nicht eine Sonderablesung vereinbart oder vorgeschrieben ist.
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Dauer des bisherigen Mietverhältnisses: ..........
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