(1) Der Untermieter hat das Recht, dass eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten wird, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
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(1) Der Vermieter ist verpflichtet, eine vorhandene Raumheizungsanlage soweit es die Witterung erfordert, mindestens jedoch von Oktober bis April eines jeden Jahres soweit in Betrieb zu halten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen gilt in den zum Tagesaufenthalt vorgesehenen Räumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
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c) der Mieter bzw. sein Betrieb oder eine Person, die zu seinem Betrieb oder seinen Beauftragten gehört, die guten Sitten verletzt oder sich trotz schriftlicher Ermahnung des Vermieters einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter schuldig macht.
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