Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden, wenn eine entsprechende Änderung im Hauptmietverhältnis vorgenommen wird.
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(1) Bei Vorhandensein einer Aufzugsanlage ist die Benutzung des Aufzuges nach den Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen gestattet. Die ggf. von zuständigen Überwachungsorganen erlassenen Betriebsvorschriften sowie die entsprechenden Bestimmungen in der Hausordnung sind zu beachten.
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(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
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Die Bestimmungen des Brandschutzes sowie feuerpolizeiliche Anordnungen sind zu beachten.
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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(1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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(3) Der Vermieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, so z. B.
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(1) Die Miete kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit handelt oder das Kündigungsrecht für eine bezeichnete Zeitspanne ausgeschlossen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 558 bis 560 BGB geändert werden.
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(1) Bei Vorhandensein einer Aufzugsanlage ist die Benutzung des Aufzuges nach den Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen gestattet. Die ggf. von zuständigen Überwachungsorganen erlassenen Betriebsvorschriften sowie die entsprechenden Bestimmungen in der Hausordnung sind zu beachten.
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(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
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(3) Das Mietverhältnis endet durch ordentliche Kündigung. Es kann gemäß gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingeht.
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(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an deren Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
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