Äußere Einwirkungen durch Dritte, wie z. B. Verkehrsumleitungen, Geräusch-, Geruchs und Staubbelästigungen oder Ähnliches begründen keine Ansprüche des Untermieters gegen den Hauptmieter, sofern nicht dieser sie zu vertreten hat.
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(1) Der Untermieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen die seinem Zugriff unterliegen, z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Nettomiete pro Jahr.
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(1) Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfischen, Wellensittichen, Hamstern, Kanarienvögeln u. ä. in üblicher Anzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hauptmieters. Dies gilt auch für die zeitweise Verwahrung von Tieren.
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Der Untermieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
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(2) Besondere Verschmutzungen im Hausflur und Treppenhaus sowie sonstigen Räumen und Anlagen, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden (z. B. in Folge von Einoder Auszug), sind vom dafür verantwortlichen Mieter unverzüglich zu beseititgen.
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Nachfolgend kann der vorgegebene Text der Hausordnung individuell ergänzt werden, z. B. mit der Angabe der Bohr- und Ruhezeiten, Verpflichtung zur Hausreinigung, Winterdienst, Verschluss der Haustür usw.
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Möchten Sie eine Zeitspanne angeben, in der besondere Rücksichtnahme durch Unterlassung jeglicher lärmintensiver Tätigkeiten angebracht ist, z. B. Mittags- und Nachtruhe?
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Fußböden: ..............................................
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BK-Pauschale:
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Werden außerhalb der Wohnung liegende Räume zur individuellen Nutzung mit vermietet, sollten diese genau benannt werden. Eine separate Kündigung dieser Räume (z. B. Garage) ist nicht möglich, wenn diese im Gesamtvertrag aufgeführt sind. Soll eine separate Kündigung solcher Räume zulässig sein, ist darüber ein separater Vertrag abzuschließen.
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Auch wenn die Mietpartei laut Vertrag nur aus einer Person besteht, kann der Einzug mehrerer Personen (z. B. mit Kindern) vorgesehen sein.
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Befristete Mietverträge sind gesetzlich möglich z. B. bei voraussehbarem Eigenbedarf des Vermieters. Bitte lassen Sie sich dazu ggf. von einem Fachanwalt beraten.
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Bei der Vermietung von Sozialwohnungen darf die Vorauszahlung auf die Betriebskosten nicht in einem Gesamtbetrag angegeben, sondern muß nach ihrer Höhe auf die einzelnen Positionen aufgesplittet im Vertrag vereinbart werden. Bitte geben Sie daher jeweils Betriebskostenart und Vorauszahlungsbetrag an, z. B. Müllentsorgung Betrag Euro, Heizung und Warmwasser Betrag Euro, Wasser Betrag Euro ...
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Von der Fläche abweichende Umlageschlüssel sind im Mietvertrag zu vereinbaren und die Betriebskostenarten zu benennen, für welche sie gelten. Denkbar ist z. B. eine Umlage der Müllgebühren nach Anzahl der die Wohnungen nutzenden Personen.
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Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstien Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
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Hier können Sie zusätzliche personen- oder objektbezogene Vereinbarungen treffen, z. B. Genehmigung von Haustierhaltung o.a.
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b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
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b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a),
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b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
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b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.
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Es ist möglich, individuelle Vereinbarungen, wie die gemeinsame Nutzung gewisser Flächen (z. B. Küche, Bad) und Verpflichtungen des Untermieters (z. B. Beteiligung an Reparaturkosten) im Vertrag zu fixieren.
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BK-Pauschale:
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Von der Fläche abweichende Umlageschlüssel sind im Mietvertrag zu vereinbaren und die Betriebskostenarten zu benennen, für welche sie gelten. Denkbar ist z. B. eine Umlage der Müllgebühren oder der Kosten für Allgemeinbeleuchtung nach Anzahl der die Wohnungen nutzenden Personen.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstigen Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.
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Hier können Sie zusätzliche, personen- oder objektbezogene Vereinbarungen treffen, z. B. Genehmigung von Haustierhaltung o.a.
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Der Vermieter ist berechtigt, Dritte mit der Reinigung der Gemeinschaftsflächen zu beauftragen. Der Vermieter ist auch berechtigt, vorhandene Gemeinschafträume (z. B. Trockenraum, Fahrradraum) bei Bedarf jederzeit umzufunktionieren.
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(3) Der Vermieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, so z. B.
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(2) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete gemäß § 557a BGB ist für deren Laufzeit eine Mieterhöhung nach den §§ 558 und 559 b BGB ausgeschlossen.
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Der Kautionsbetrag ist als unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes oder Verpfändung eines Sparbuches nachzuweisen.
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Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietdauer jeweils ohne Aufforderung des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten und fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.
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- Küche, Bäder, Duschen nach 3 Jahren
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(1) Der Mieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 130,00 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete pro Jahr.
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(1) Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfischen, Wellensittichen, Hamstern, Kanarienvögeln u. ä. in üblicher Anzahl bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für die zeitweise Verwahrung von Tieren.
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Werden Gemeinschaftsräume (z. B. Treppenhäuser) beheizt, tragen diese Kosten die Nutzer dergestalt, dass bei der Berechnung der beheizten Fläche die beheizten Gemeinschaftsflächen nicht mit eingerechnet werden.
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Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen bzw. bei Vorhandensein dafür vorgesehener Gemeinschaftsräume (z. B. Waschküche) ausschließlich dort Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
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(2) Besondere Verschmutzungen im Hausflur und Treppenhaus sowie sonstigen Räumen und Anlagen, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden (z. B. in Folge von Ein- oder Auszug), sind vom dafür verantwortlichen Mieter unverzüglich zu beseititgen.
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BK-Pauschale:
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Das können z. B. Kosten für Außenbeleuchtung oder Hausmeisterkosten für Reinigung o. ä. sein.
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b) der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters die Mieträume vertragswidrig zu anderem als in § 1 Absatz 1 vereinbartem Zweck benutzt oder dieselben durch unangemessenen Gebrauch bzw. Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet;
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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.
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weitere BK: (Kosten für Müllschlucker)
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