Der Untermieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.
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(3) Soweit der Untermieter diese Arbeiten zu dulden hat, stehen ihm Mietminderung-, Zurückbehaltungs- oder Recht auf Schadenersatz nur zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.
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Zweck:
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Den rechtlichen Rahmen für den Datenschutz bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG).
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(1) Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.
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Zweck
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b) der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters die Mieträume vertragswidrig zu anderem als in § 1 Absatz 1 vereinbartem Zweck benutzt oder dieselben durch unangemessenen Gebrauch bzw. Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet;
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(1) Der Mieter darf die Mietsache ausschließlich zu dem in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages benannten Zweck nutzen.
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