(4) Gleicht der Untermieter Teilbeträge seiner Verbindlichkeiten aus, sind diese Zahlungen zunächst auf Ansprüche, deren Verjährung droht, danach auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, sofern nicht der Untermieter eine andere Bestimmung angibt.
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Der Kautionsbetrag ist auf das in § 6 dieses Vertrages benannte Bankkonto zu überweisen. Der Hauptmieter ist verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Untermieter zu.
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(4) Gleicht der Mieter Teilbeträge seiner Verbindlichkeiten aus, sind diese Zahlungen vom Vermieter zunächst auf Ansprüche, deren Verjährung droht, danach auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, sofern nicht der Mieter eine andere Bestimmung angibt.
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(4) Gleicht der Mieter Teilbeträge seiner Verbindlichkeiten aus, sind diese Zahlungen vom Vermieter zunächst auf Ansprüche, deren Verjährung droht, danach auf Kosten, Zinsen und übrige Schulden anzurechnen, sofern nicht der Mieter eine andere Bestimmung angibt.
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