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Reparaturen


Muster-Untermietvertrag-Wohnraum.htm

§ 13 Instandhaltung, Reparaturen

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(1) Der Untermieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen die seinem Zugriff unterliegen, z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Nettomiete pro Jahr.

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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitingung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Untermieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.

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(2) Aufzugsnutzung kann nicht verlangt werden bei Stillstand wegen Stromausfalls, Stilllegung infolge von Mängeln, notwendigen Reparaturen, Wartungen oder behördlicher Anordnungen.

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Hausordnung.htm

Um Geräuschbelästigungen zu begrenzen, kann festgelegt werden, dass Reparaturen durch die Mieter nur in bestimmten Zeiten erlaubt sind. Ausgenommen sind davon notwendige Reparaturen im Auftrag des Vermieters.

Hausordnung.htm



Muster-Hausordnung.htm

Notwendige Reparaturen in den Mieträumen sind zügig durchzuführen und zur Vermeidung anhaltender Lärmbelästigung auf den Zeitraum werktags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr unter Ausschluss der Mittagsruhezeit zu beschränken.

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Wohnraum-Mietvertrag.htm

Als Höchstbetrag für die Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur durch den Mieter gilt ein Betrag von 125,00 Euro als vertretbar. Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, höhere Beträge zu vereinbaren. Reparaturen, die den vereinbarten Betrag übersteigen, gelten nicht als Kleinreparaturen und sind in vollem Umfang vom Vermieter zu tragen.

Wohnraum-Mietvertrag.htm



Untermietvertrag-Wohnraum.htm

Als Höchstbetrag für die Übernahme der Kosten für eine Kleinreparatur durch den Untermieter gilt ein Betrag von 125,00 Euro als vertretbar. Reparaturen, die den vereinbarten Betrag übersteigen, gelten nicht als Kleinreparaturen und sind in vollem Umfang vom Hauptmieter zu tragen.

Untermietvertrag-Wohnraum.htm



Muster-Wohnraum-Mietvertrag.htm

§ 12 Instandhaltung, Reparaturen

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Muster-Wohnraum-Mietvertrag.htm

(1) Der Mieter trägt die Kosten für kleinere Reparaturen an den Installationsgegenständen z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas in der Mietsache, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen bis zu einem Betrag von 130,00 Euro pro Reparatur, jedoch nicht mehr als 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete pro Jahr.

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(1) Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau von Einrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung und Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters binnen angemessener Frist nach deren Ankündigung vornehmen.

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(2) Aufzugsnutzung kann nicht verlangt werden bei Stillstand wegen Stromausfalls, Stilllegung infolge von Mängeln, notwendigen Reparaturen, Wartungen oder behördlicher Anordnungen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

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