Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.
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Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Untermieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
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(1) Der Untermieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Hauptmieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Untermieters zu veranlassen.
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Fristen: (Dem Untermieter obliegt unter Berücksichtigung des Zustandes der Räume die Pflicht der Ausführung der Schönheitsreparaturen im Abstand von 5 Jahren.)
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Insbesondere betrifft das auch Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas- oder Elektroleitung, WC und Heizungsanlage oder Versäumnis einer vom Mieter zu erfüllenden Pflicht entstehen.
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(5) Macht eine Mietpartei von der Heizungs- und/oder Warmwasseranlage keinen Gebrauch, befreit sie das nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Heizkosten.
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(1) Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von seiner Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem, bezugsgeeignetem Zustand und vollständig beräumt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, diese Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen.
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Schäden, für die der Mieter einzustehen hat, hat er sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht innerhalb einer angemessenen Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters beheben zu lassen.
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