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Gebrauch


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(3) Der Untermieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, sowie durch Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.

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(1) Der Hauptmieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Untermieter aufweist.

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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Untermieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.

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(3) Soweit der Untermieter diese Arbeiten zu dulden hat, stehen ihm Mietminderung-, Zurückbehaltungs- oder Recht auf Schadenersatz nur zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.

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Besondere Ruhezeiten gelten täglich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Während dieser Stunden ist der Gebrauch von Haushaltsgeräten, soweit durch diese Geräuschbelästigungen ergeben könnten, nicht gestattet.

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Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:

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Hinweis: Handelt es sich bei der Mietsache um ein möbliertes Zimmer, das Teil der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung ist und dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie dient, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende.

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Befristete Mietverträge sind gesetzlich möglich bei vorgesehenem vorübergehenden Gebrauch, wegen Eigenbedarf, wenn eine Veränderung, Instandsetzung oder Beseitigung der Mieträume erfolgen oder die Wohnung einer zur Dienstleistung verpflichteten Person (Dienstwohnung) zur Verfügung gestellt werden soll. Ein Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit Ende des Hauptmietvertrages. Ist der Hauptmietvertrag befristet, sollte auch der Untermietvertrag entsprechend vereinbart werden, da der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Beräumung der gesamten Mietsache verlangen kann.

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Der Mieter hat, sofern er den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt, den ortsüblichen Mietwert der Wohnung (Vergleichsmiete gem. § 2 MHG), mindestens aber den zuletzt vereinbarten Mietzins zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

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3. der vertraglich vereinbarte Gebrauch der Mietsache teilweise oder vollständig nicht gewährt wird, der Mieter dies dem Vermieter schriftlich angezeigt hat und dieser nach Ablauf einer angemessenen Frist den vertragsgerechten Zustand nicht hergestellt hat.

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5. bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache

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(2) Entsteht beim Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

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(3) Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, in Fluren und Treppenhäusern, die nach Beginn des Mietverhältnisses durch ihn, durch zu seinem Hauhalt gehörende Personen, durch Besucher, deren Anwesenheit ihm zuzurechnen ist, durch seine Untermieter sowie Dritte, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat oder durch von ihm beauftragte Handwerker oder Lieferanten schuldhaft verursacht wurden.

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(1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand, den sie bei Übergabe an den Mieter aufweist.

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(5) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, in der Mietsache angebrachte Dübeleinsätze, Bohrlöcher, u. ä. zu verschließen, soweit nicht das Anbringen derselben zum vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache unerlässlich war.

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(5) Macht eine Mietpartei von der Heizungs- und/oder Warmwasseranlage keinen Gebrauch, befreit sie das nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Heizkosten.

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Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach dem Ende der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Fortsetzung und Erneuerung des Mietverhältnisses nach dessen Ablauf müssen schriftlich neu vereinbart werden.

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b) der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters die Mieträume vertragswidrig zu anderem als in § 1 Absatz 1 vereinbartem Zweck benutzt oder dieselben durch unangemessenen Gebrauch bzw. Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet;

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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.

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(3) Entsteht beim Mieter ein berechtigtes Interesse, Teile der Mietsache Dritten zum Gebrauch zu überlassen, darf er eine Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.

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