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Flure


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Es ist beispielsweise das Verbot zulässig, Fußmatten vor die Wohnungseingangstür zu legen, Schuhregale im Flur aufzustellen oder auf dem Balkon zu grillen (auch mit Elektrogrill).

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1. Wege, Treppenhäuser, Flure

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Hauseingänge, Wege, Zufahrten, Treppenhäuser und Flure sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind von Hindernissen freizuhalten. Selbige sind wöchentlich zu reinigen. Das Abstellen von Gegenständen ist dort nicht gestattet. Grundsätzlich bedarf das Auf- und Abstellen von Gegenständen, insbesondere Fahrrädern, Kinderwagen, Fahrzeugen usw. auf Gemeinschaftsflächen der Zustimmung des Vermieters.

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Muster-Hausordnung.htm

Befinden sich mehrere Mieteinheiten auf einem Stockwerk, so haben die Nutzer Flur und absteigende Treppe wöchentlich wechselnd zu reinigen.

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Wohnraum-Mietvertrag.htm

Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.

Wohnraum-Mietvertrag.htm



Wohnraum-Mietvertrag.htm

Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstien Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.

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Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm

Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,

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Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

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Untermietvertrag-Wohnraum.htm

Flächen, die zur Nutzung der Mietsache unerlässlich sind, wie Treppenhäuser oder Flure, gelten immer als zur gemeinschaftlichen Nutzung mitvermietet und müssen hier nicht aufgeführt werden.

Untermietvertrag-Wohnraum.htm



Untermietvertrag-Wohnraum.htm

Als üblich und angemessen gelten angesichts der unterschiedlichen Abnutzung der Räume folgende Fristen: 3 Jahre für Küchen, Bäder, Duschräume; 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; 7 Jahre für die sonstigen Räume. Längere Fristen können vereinbart werden, wogegen eine Verkürzung der Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann.

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Muster-Wohnraum-Mietvertrag.htm

- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten nach 5 Jahren

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