Der Untermieter ist verpflichtet, sich bis spätestens 2 Wochen nach Einzug bzw. Auszug bei der amtlichen Meldebehörde umzumelden.
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(3) Soweit die Wohnung von Haupt- oder Vermieterseite mit Teppichboden ausgestattet wurde, hat der Untermieter diesen regelmäßig, spätestens aller 3 Jahre sowie bei Auszug fachgerecht reinigen zu lassen.
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(2) Besondere Verschmutzungen im Hausflur und Treppenhaus sowie sonstigen Räumen und Anlagen, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden (z. B. in Folge von Einoder Auszug), sind vom dafür verantwortlichen Mieter unverzüglich zu beseititgen.
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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bis spätestens 2 Wochen nach Einzug bzw. Auszug die amtliche Meldebestätigung zur Kenntnis zu geben. Jede diesbezügliche Änderung ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
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(3) Jeder meldepflichtige Zu- oder Auszug einer Person, gleichgültig, ob es sich um einen Haushaltsangehörigen oder einen Untermieter handelt, ist dem Vermieter binnen 14 Tagen durch Vorlage der Meldebescheinigung anzuzeigen. Versäumt der Mieter die rechtzeitige Vorlage der Meldebescheinigung, ist der Vermieter gemäß § 12 des Meldegesetzes verpflichtet, die Nichtanmeldung der Meldebehörde mitzuteilen und berechtigt, vom Mieter einen Pauschalbetrag in Höhe von 25,00 Euro zu verlangen.
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(3) Soweit die Wohnung von Vermieterseite mit Teppichboden ausgestattet wurde, hat der Mieter diesen regelmäßig, spätestens aller 3 Jahre sowie bei Auszug fachgerecht zu reinigen.
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(2) Besondere Verschmutzungen im Hausflur und Treppenhaus sowie sonstigen Räumen und Anlagen, die von mehreren Hausbewohnern genutzt werden (z. B. in Folge von Ein- oder Auszug), sind vom dafür verantwortlichen Mieter unverzüglich zu beseititgen.
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(2) Endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsrückstände), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Flächen/Räume nach Auszug des Mieters zeitweilig ganz oder teilweise nicht gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen bzw. nur zu einem niedrigeren Entgelt vermietet werden können.
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Wird das Protokoll bei Einzug oder Auszug eines Mieters erstellt?
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bei Auszug
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Es wird unterschieden, ob Sie bei Einzug dem Mieter die Mietsache übergeben oder die Mietsache bei Auszug vom Mieter zurücknehmen.
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