Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind monatlich mit der Miete zu entrichten. Der Vermieter hat über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen und diese Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.
Wohnraum-Mietvertrag.htm
Üblicherweise haben Mieter von Wohnräumen die Betriebskosten nach jährlicher Abrechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlage ist die Betriebskostenverordnung. Es ist empfehlenswert, dem Mieter die Aufstellung der Beteibskosten als Anlage zum Wohnungs-Mietvertrag zu übergeben.
Muster-Aufstellung-Betriebskosten.htm
Da sich die Aufteilung der Betriebskosten auf Haupt- und Untermieter oft schwierig gestaltet, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit alle Betriebskosten beglichen, es muss keine Abrechnung erfolgen. Nachträglich kann weder der Hauptmieter höhere Kosten, noch der Untermieter eine Rückforderung wegen geringerer wirklicher Kosten geltend machen.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Vereinbarte Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind vom Untermieter monatlich mit der Miete zu entrichten. Jährlich hat der Hauptmieter eine Abrechnung der Betriebskosten zu erstellen. Diese ist dem Untermieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu übergeben.
Untermietvertrag-Wohnraum.htm
Um nicht die gesamten anfallenden Kosten vorzufinanzieren, können Sie eine monatliche Pauschale vereinbaren. Damit sind alle Forderungen beglichen, eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nicht.
Garagen-Stellplatzmietvertrag.htm
a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, seines monatlichen Kostenanteils oder des sich bei der Abrechnung der Betriebskosten ergebenden Mehrbetrages in Höhe von einem eine Monatsmiete übersteigenden Betrag im Rückstand befindet;
Muster-Garagen-Stellplatzmietvertrag.htm